Satzung

Rockzipfel München e.V.

Satzung

Präambel:

Was moderne Kinderbetreuung angeht, sind zur Zeit immer dringender Alternativen nötig, die dem Wandel der Arbeitswelt durch das Internet – mit damit verbundenen Isolation der Menschen, den immer mehr Möglichkeiten zum Fernstudium und Arbeiten von zu Hause – und den Erkenntnissen aus neuester Bindungs- und kindlicher Entwicklungsforschung stand halten können.

Rockzipfel München e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, in München und Umgebung ein oder mehrere Eltern-Kind-Büros zu organisieren.

An einem Eltern-Kind-Büro z.B. können Mütter wie Väter arbeiten, und Kinder können von denselben abwechselnd in vertrauter Umgebung betreut werden – dies kommt dem Familienzusammenhalt und dem Wohl der Familie zu Gute. Für die Eltern wird Freizeit geschaffen, die sie für ihre Partnerschaft oder ihre eigenen Interessen investieren können. Wichtige Kontakte zur gegenseitigen Unterstützung und gegen die Isolation können geknüpft werden. Zeit zum Arbeiten oder zur Fortbildung wird ermöglicht.

Kindern tut es gut, den Tag sowohl mit ihren vertrauen Bindungspersonen als auch mit anderen Kindern und erwachsenen Vorbildern verbringen zu können. Zudem können Kinder in solchen Initiativen erleben und wahrnehmen, dass Männer und Frauen dasselbe Recht haben, über ihre Aktivitäten zu bestimmen, und dass die Aufgaben nicht immer nach gleichen Rollenmustern aufgeteilt werden.

In diesem Sinne fördert Rockzipfel München e.V. sowohl die Jugendhilfe als auch die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als auch den Schutz der Familie und Ehe.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Rockzipfel München“. Er hat seinen Sitz in 85586 Poing bei München. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zwecke

  1. Zwecke des Vereins sind im Sinne der Förderung der Allgemeinheit:
    1. Die Förderung des Schutzes von Ehe, Partnerschaft und Familie und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: Der Verein fördert und entwickelt Arbeits- und Betreuungsinitiativen, die den Familienzusammenhalt und Gleichberechtigung fördern im Sinne von § 52 AO Ziffern 18 und 19.
    2. Die Förderung der Jugendhilfe: Der Verein fördert und entwickelt Initiativen und Projekte zur Verbesserung der Spiel-, Lebens- und Lernbedingungen der Kinder und Jugendlichen in der Vielfalt ihren vernetzten Lebenswelten. Er fördert Orte selbstbestimmten Handelns und freier Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in ihrer ganzen Vielfalt gemäß §52 AO Ziffern 4
  2. Der e.V. übt seine Tätigkeit aus, indem er:
  • Initiativen für Eltern-Kind-Büros unterstützt, berät und betreut sowie selbst gründet,
  • für solche Initiativen Sponsoren und Unterstützer kontaktiert und/oder beschafft sowie Geld-, Sach- und Materialspenden entgegen nimmt und an solche Initiativen weiter gibt.
  • Begegnung und Austausch von Familien mit gemeinsamen Vorstellungen vom Umgang mit Kindern ermöglicht,
  • gemeinsame kreative Aktivitäten, wie Handwerken, Basteln, Backen, Gärtnern, Malen etc. anregt, organisiert und durchführt,
  • den Austausch über Konzepte und persönliche Erfahrungen fördert, indem er Vorträge, Themenabende, Ausstellungen & Multimediaprojekte zum Thema organisiert, durchführt und/oder entsprechende Initiativen unterstützt und fördert,
  • Publikationen zum Thema erstellt.
  • Der e.V. steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied wird schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, an den e.V. gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, oder Ausschluss.
  3. Durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) des Austrittes kann zum Ende des Jahres die Mitgliedschaft mit einer Frist von 2 Monaten vor Jahresende beendet werden. Bezahlte Beiträge und Spenden bleiben Eigentum des e.V.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe

Organe des e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Den Organen können nur ordentliche Mitglieder angehören.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Stimmrecht haben nur Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Diese muss schriftlich fixiert sein.
  2. Die Mitgliederversammlung des e.V. tagt einmal im Jahr. Die Einladung ist zwei Wochen vorher per E-Mail an die Mitglieder zu schicken.
  3.  Die Mitgliederversammlung hat unter anderen folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Richtlinien und Arbeitsprogramme,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Verabschiedung der Geschäftsordnung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Bestellung von zwei Kassenprüfern,
  • Änderung der Wahlordnung,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 5 Tagen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich per E-Mail mit Beschlussvorschlag und Begründung zuzuleiten. Verspätete Anträge können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Tagesordnung zugelassen werden, dafür müssen sie bei Beginn der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.
  • Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes – bei nur einem Vorstandsmitglied, wenn mindestens dieser und zwei Vereinsmitglieder – oder 25 % sämtlicher Vereinsmitglieder dies schriftlich (auch per E-Mail) verlangen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so vertritt der verbliebene Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers alleine.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
  • Vertretung des e.V. nach außen,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • vorläufige Aufnahme von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse,
  • für den e.V. zu handeln, soweit die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt.
  • Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Die Vorstandsmitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass die dafür verwendete E-Mailadresse nur von ihnen selbst bedient und abgefragt werden kann und sie von den anderen Vorstandsmitgliedern verifiziert wurde.

§ 9 Wahlen und Beschlüsse

  1. Wahlen sind auf Antrag mindestens eines Mitgliedes geheim abzuhalten.
  2. Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Zweckänderung des e. V. sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Für die Abwahl des Vorstands bedarf es ¾ der der Versammlung abgegebenen Stimmen.
  3. Über die Wahlen und Beschlüsse sämtlicher Organe ist Protokoll zu führen, dieses ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
  4. Die Beschlussfähigkeit einer Versammlung oder Sitzung eines Organs ist gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. ¼ der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der zur Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Familienzentrum Poing e.V., Bürgerstraße 1, 85586 Poing, das es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 20.09.2014 beschlossen worden und damit in Kraft getreten. Ein Gründungsprotokoll wurde erstellt.